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Technical University of Munich

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  • Haftpflichtversicherung

Begriffserklärung

Als Haftpflicht wird die Verpflichtung bezeichnet, für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden aufkommen zu müssen. Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Absatz 1 BGB begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.


Allgemeine Grundsätze

Im Bereich des Freistaates Bayern gilt der Grundsatz der Selbstversicherung, d.h. der Staat versichert seine Risiken grundsätzlich nicht, sondern kommt für eigene Schäden selbst auf. Ausnahmsweise kann im Einzelfall, mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, eine Risikoversicherungen abgeschlossen werden, wenn die Versicherungsbeiträge von Dritten übernommen werden. Eine Genehmigung wird über die ZA3 - Finanzen beantragt. Erfahrungsgemäß werden Genehmigungen nur bei einem kurzfristigen und besonders hohen Risiko erteilt (Ausnahme: Kfz-Versicherungen). Bitte beachten Sie dazu das Rundschreiben vom 12.11.2009.


Haftungsrechtliche Regeln

Folgende Unterscheidungen werden getroffen:

Tabellen Bezeichnung
Mitarbeiter der TUM  Studierende/Gasthörer
Diplomanden/Doktoranden
Schüler und Stipendiaten
          
  • grundsätzlich Haftungsübernahme durch die TUM bei fahrlässigem Handeln



   
  • grundsätzlich keine Haftungsübernahme durch die TUM
  • Haftungsübernahme durch die TUM nach den Grundsätzen des BAG zur Arbeitnehmerhaftung im Falle der Ableistung von Praktika, die der  Praktika-Richtlinie der TdL vom 01.06.2016 unterfallen

  • zu beachten: bei grob fahrlässigem Handeln besteht ein Regressanspruch der TUM
  
  • ggf. Schadensersatzforderung der TUM

Begriffserklärung

Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen, in besonders grobem Maße außer Acht lässt

Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich eine Handlung begeht.

Hinweis: Im Einzelfall bedarf es einer genauen Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts. Studierenden wird eine private Haftpflichtversicherung empfohlen. Bei Labortätigkeiten und ähnlichen Tätigkeiten ist ggfls. mit der privaten Haftpflichtversicherung abzuklären, ob eine Haftungsübernahme im Schadensfall gewährleistet ist.


contact: ZA5, r.emmersberger@tum.de